Hans-Georg Küffner
Ihr Rechtsanwalt in Ritterhude
Seit mehr als 40 Jahren bin ich als Rechtsanwalt in Ritterhude tätig. Als Fachanwalt für Steuerrecht berate ich Sie auf den Rechtsgebieten
- Steuerberatung
- Steuerstreitführung (Betriebsprüfung, Einspruchsverfahren, Klage- und Revisionsverfahren)
- Steuerstrafrecht
Ich bin von der Kanzleipflicht befreit und führe meine Geschäfte im Home-Office. Termine vereinbaren Sie bitte unter der Telefonnummer 0 42 92-81 68 6. Die Beratung erfolgt telefonisch und auf elektronischem Wege. Die persönliche Beratung kann ich in Ritterhude oder bei Ihnen zu Hause vornehmen.
Es gibt nur einen unabhängigen Berater: Ihren Anwalt. Der Rechtsanwalt ist unabhängiges Organ der Rechtspflege. Er ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. Er vertritt einseitig die Interessen der Partei und ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.
- Rechtsanwalt
- Fachanwalt für Steuerrecht
- Zwangsverwalter
Spricht Deutsch, Hannöversch, Latein sowie Englisch und Französisch so leidlich
Lebte schon in Hannover, Kiel, Göttingen, Lüneburg, Stade, Osterholz-Scharmbeck und Ritterhude
Früher einmal Richter und Staatsanwalt, Regierungsrat in der Finanzverwaltung
Was ist Ihr berufliches Leitmotiv?
Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. So steht es in § 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung geschrieben.
Auf welchen Feldern sind Sie vorwiegend tätig?
Als Spezialist im Steuerrecht bei der steuergestaltenden Beratung, im Einspruchsverfahren und im Finanzgerichtsprozess gegenüber dem Finanzamt, bei der Verteidigung in Steuerstrafsachen und bei Steuerordnungswidrigkeiten.
Welche Rechtsfälle sind Ihnen besonders in Erinnerung geblieben?
Zwei für die Steuerklienten erfolgreich geführte Verfahren vor dem Bundesfinanzhof. Dabei ging es um die Stärkung der Rechte der Mandanten gegenüber dem Finanzamt im Zusammenhang mit der Zustellung von Steuerbescheiden und der Einsichtnahme in die Finanzamtsakten. Die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs haben über die Einzelfälle hinaus Bedeutung erlangt.
Was tun Sie für Ihre Fortbildung?
Als Fachanwalt für Steuerrecht bin ich gegenüber der Rechtsanwaltskammer Celle verpflichtet, mindestens fünfzehn Zeitstunden an Fortbildungsveranstaltungen pro Jahr lehrend oder hörend nachzuweisen.
Warum lautet Ihre E-mail Adresse gegensteuern@web.de und Ihre Homepage gegensteuern.eu?
Ich halte ich es mit dem Zitat: Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist! Aber auch nicht mehr als das! Gegensteuern bedeutet hier - worauf auch mein Logo hinweist - das Ruder in die andere Richtung drehen. Gerade im Hinblick auf die öffentliche Verwaltung stelle ich fest, dass die Rechte des Bürgers zu kurz kommen. Ich erlebe es in meiner Tätigkeit immer wieder, dass insbesondere Steuerbescheide, aber auch Verwaltungsakte, die den laufenden Unterhalt gewähren sollen, zu einem erheblichen Teil fehlerhaft sind. Daher sehe ich meine Aufgabe darin, den Bürger zu schützen und seine Freiheitsrechte durchzusetzen.
Wie lautet Ihr Wahlspruch?
Wenn keine Winde wehen, hat sogar der Wetterhahn Charakter (Sprichwort).
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Steuerstreitführung
Bundesfinanzhof: Belegnachweis beim Vorsteuerabzug
§ 15 UStG enthält neben der Rechnung keine belegartig zu erfüllenden Voraussetzungen. Daher führt die Verletzung einkommensteuerrechtlicher Aufzeichnungspflichten zu keinem Vorsteuerabzugsverbot, da eine Einschränkung des Vorsteuerabzugs wegen nicht eingehaltener Formvorschriften für den Nachweis von Betriebsausgaben im Ertragsteuerrecht für den Bereich der Umsatzsteuer unionsrechtswidrig ist. Dies ist auch für das Fahrtenbuch als sog. Belegnachweis i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG zu beachten.
BFH Beschluss vom 02.07.2021 - V B 34/20
Niedersächsisches Finanzgericht: Kleinere Mängel und Ungenauigkeiten im Fahrtenbuch
1. Kleinere Mängel und Ungenauigkeiten (im Streitfall: Verwendung von Abkürzungen für Kunden und Ortsangaben; fehlende Ortsangaben bei Übernachtung im Hotel; Differenzen aus dem Vergleich zwischen den Kilometerangaben im Fahrtenbuch und laut Routenplaner; keine Aufzeichnung von Tankstopps) führen nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und Anwendung der 1 %-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind (Anschluss an BFH, Urteil vom 10. April 2008 VI R 38/06, BFH/NV 2008, 1373). Maßgeblich ist, ob trotz der Mängel noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben und der Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung des Dienstwagens möglich ist.
2. Dem Finanzamt ist zuzumuten, fehlende Angaben zu Hotelübernachtungen aus vorliegenden Reisekostenunterlagen zu ermitteln, sofern ist sich nur um vereinzelte Fälle handelt (Abgrenzung zu FG Köln, Urteil vom 15. September 2016 10 K 2497/15, EFG 2016, 2081).
3. In der Regel müssen die Angaben zu den Kilometerständen sofort, d.h. am Ende jeder Fahrt gemacht werden. Nur Präzisierungen des beruflichen Zwecks dürfen ggf. noch innerhalb einer Woche nachgeholt werden. Die Indizwirkung, die von fehlenden Gebrauchsspuren und einem gleichmäßigen Schriftbild einies Fahrtenbuches in Bezug auf eine unzulässige Nacherstellung ausgeht, kann vom Steuerpfllichtigen entkräftet werden.
4. Die Anforderungen an das ordnungsgemäße Führen eines Fahrtenbuches dürfen nicht überspannt werden, damit aus der widerlegbaren Typisierung der 1%-Regelung in der Praxis nicht eine unwiderlegbare Typisierung wird. Gerade im Hinblick auf die stark typisierende 1%-Regelung wäre dies aus verfassungsrechtlichen Gründen – es droht eine Übermaßbesteuerung – nicht zu rechtfertigen. Der BFH (etwa Urteil vom 13. Dezem-ber 2012 – VI R 51/11, BFHE 240, 69, BStBl II 2013, 385) stützt die Verfassungsmäßigkeit der 1%-Regelung als „grober Klotz“ mit teilweise stark belastender Wirkung u.a. auf die Möglichkeit, zur Vermeidung einer Übermaßbesteuerung ein Fahrtenbuch zu führen (sog. Escape-Klausel).
Nds. Finanzgericht, Urteil vom 16.06.2021 - 9 K 276/19
Ablaufhemmung nach beiderseitigen Erledigungserklärungen
Übereinstimmende Erledigungserklärungen führen im Zusammenhang mit der Zusage einer Bescheidänderung noch nicht zu einer unanfechtbaren Entscheidung über den Rechtsbehelf.
- Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes muss im Hinblick auf die Befolgung der in der mündlichen Verhandlung eingegangenen Verpflichtung des FA zum Erlass eines Änderungsbescheids auch im Fall der Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen bereits vor Ergehen des Änderungsbescheids eine Fortsetzung des Rechtsstreits ohne Einwand einer zwischenzeitlich eingetretenen Festsetzungsverjährung möglich sein. Dies steht weder in Widerspruch zum Wortlaut des § 171 Abs. 3a AO noch bedarf es einer analogen Anwendung dieser Vorschrift.(Rn.30)(Rn.31)(Rn.32)
- Hat das FA in der mündlichen Verhandlung vor dem FG den Erlass eines Änderungsbescheides zugesagt und erklären daraufhin die Beteiligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt, so ist das FA nach Treu und Glauben an die Zusage gebunden und der Kläger kann, wenn das FA den Erlass des zugesagten Änderungsbescheids ablehnt, den Rechtsstreit mit dem Antrag fortsetzen, das FA zum Erlass des Änderungsbescheids zu verpflichten (vgl. BFH-Urteil vom 29.10.1987 - X R 1/80).(Rn.29)
- Eine Berichtigung gem. § 129 AO ist auch dann möglich, wenn ein mechanisches Versehen des Außenprüfers zur Unrichtigkeit des Außenprüfungsberichts geführt hat und dieser Fehler von dem Veranlagungsbeamten bei der Auswertung des Berichts lediglich unbemerkt übernommen worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 18.08.1999 - I R 93/98). Ein aufgrund einer Außenprüfung ergangener Änderungsbescheid kann auch dann nach § 129 AO berichtigt werden, wenn das FA im Änderungsbescheid eine offenbare Unrichtigkeit des Erstbescheids übernommen hat (vgl. BFH-Urteil vom 10.09.1987 - V R 69/84).(Rn.25)
§ 129 AO, § 171 Abs 3a AO, § 4 AO, § 138 FGO
BFH, Beschluss vom 23. Juli 2020 – V R 37/18 –, DStR 2020, 2488-2491 (Leitsatz und Gründe)BFH: Bestimmung des Inhaltsadressaten einer Prüfungsanordnung; Festsetzungsverjährung; Treu und Glauben
- Zur Inhaltsbestimmung eines Verwaltungsakts ist zwar der erklärte Wille der Behörde zu erfassen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften; allerdings ist ein in seinem Ausspruch eindeutig an einen bestimmten Adressaten gerichteter Bescheid insofern keiner Auslegung zugänglich.
- Eine Außenprüfung, die aufgrund einer gegenüber dem Steuerpflichtigen nicht wirksam gewordenen Prüfungsanordnung durchgeführt wird, kann den Ablauf der Festsetzungsfrist nicht hemmen.
- Ist Festsetzungsverjährung eingetreten, ermöglicht es der Grundsatz von Treu und Glauben nicht, dass zu Lasten des Steuerpflichtigen ein erloschener Steueranspruch wieder auflebt; dies gilt unabhängig davon, ob dem Steuerpflichtigen der Eintritt der Verjährung “vorwerfbar” ist oder nicht.
AO § 119 Abs. 1, § 169 Abs. 1 S. 1, § 171 Abs. 4, § 47; BGB § 133, § 242
BFH , Urteil vom 11.11.2020 , XI R 11/18
BB 2021 S. 1189 (1190) -
Steuerstrafrecht
Geschmuggelte Zigaretten: Der Steuerschuldner kann nicht zugleich Haftungsschuldner sein.
Der Schuldner einer Steuer kann nicht zugleich für diese gemäß § 71 der Abgabenordnung (AO) haften. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) unter Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden.
Der Kläger hatte von einem Zwischenhändler unverzollte und unversteuerte Zigaretten erworben und diese weiterverkauft oder selbst verbraucht. Deshalb gingen die Zollbehörden von einer strafbaren Steuerhehlerei aus und nahmen den Kläger nach § 71 AO als Haftungsschuldner in Anspruch. Nach § 71 AO haftet derjenige, der eine Steuerhinterziehung bzw. Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen beteiligt ist, für die entgangenen Steuern und Zinsen.Das Finanzgericht (FG) bestätigte den Haftungsbescheid und entschied zugleich, dass der Kläger auch Schuldner der Tabaksteuer geworden sei. Werden Zigaretten aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland geschmuggelt, ist nach § 23 Abs. 1 Satz 2 TabStG auch derjenige Schuldner der entstandenen Tabaksteuer, der Besitz an den eingeschmuggelten Zigaretten erlangt. Trotz Annahme einer Steuerschuldnerschaft hielt das FG eine Inanspruchnahme als Haftungsschuldner für zulässig.
Dem folgte der BFH nicht und hielt an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, nach der sich Steuerschuld und Haftungsschuld gegenseitig ausschließen. "Haften" bedeutet, dass jemand für die Schuld eines Anderen einstehen muss. Demnach kann eine Person nicht für ihre eigene Abgabenschuld haften.
Die praktischen Probleme der zuständigen Behörden bei der Feststellung der Steuerschuldnerschaft verkennt der BFH indes nicht. Insbesondere lässt sich der genaue Transportweg der Zigaretten häufig nur unter erschwerten Bedingungen feststellen und auch die Beteiligten wissen häufig nicht über alle Einzelheiten der Beschaffung Bescheid. Dieses Problem gebietet jedoch keinen Systemwechsel in der AO durch richterrechtliche Rechtsfortbildung. Vielmehr wäre es Aufgabe des Gesetzgebers, Abhilfe zu schaffen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.06.2020- VII R 56/18 -
VG Mainz: Steuerfahnder als Zeuge in Prozessen
Die Genehmigung zur Aussage als Zeuge in einem zivilrechtlichen Schadensersatzprozess darf der Dienstherr nicht allein deshalb versagen, weil der Beamte wegen seines Einsatzes als Steuerfahnder voraussichtlich auch in einem Strafverfahren zu demselben Sachverhalt wird aussagen müssen. Dies entschied das VG Mainz mit Beschluss vom 29.4.2021 – 4 L 294/21.MZ.Der Beamte war als Steuerfahnder in einem Ermittlungsverfahren u. a. gegen die antragstellende Einzelperson eingesetzt, die vor einem Zivilgericht die Feststellung von Schadensersatzansprüchen gegen eine Beratungsgesellschaft verfolgt. Das steuerliche Ermittlungsverfahren gegen die Einzelperson ist mittlerweile weitgehend abgeschlossen und soll in einen Abschlussbericht an die zuständige Staatsanwaltschaft führen. Der Richter des Zivilgerichts beantragte bei dem Dienstherrn des Beamten die Erteilung einer Genehmigung zur Aussage als Zeuge. Der Dienstherr versagte die Genehmigung insbesondere unter Hinweis darauf, dass Aussagen des Steuerfahnders im Zivilprozess zu Anpassungen von Zeugenaussagen und in der Verteidigungsstrategie im zu erwartenden Strafprozess mit teilweise identischen Beweisthemen führen könnten. Der Antragsteller beantragte daraufhin den gerichtlichen Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten die Aussagegenehmigung für eine Zeugenaussa-BB 2021 S. 1173 (1174)ge in dem bei dem Zivilgericht anhängigen Klageverfahren zu erteilen. Das Verwaltungsgericht gab dem Eilantrag statt.
Für Beamte gelte die gesetzliche Pflicht der Verschwiegenheit über ihnen anlässlich ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordene dienstliche Angelegenheiten. Ohne Genehmigung dürften sie über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich Aussagen oder Erklärungen abgeben. Nach der einschlägigen gesetzlichen Regelung dürfe die Genehmigung zur Zeugenaussage aber nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes erhebliche Nachteile bereite oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Aus dieser Formulierung folge, dass dem Interesse an der Wahrheitsfindung grundsätzlich Vorrang gegenüber dem Interesse an der Geheimhaltung eingeräumt werde. Gewichtige, der Zeugenaussage nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens entgegenstehende Hinderungsgründe habe der Antragsgegner hier jedoch nicht vorgebracht. Insbesondere habe er nicht näher belegt, dass die Zeugenschaft des Steuerfahnders im Zivilprozess zu einer ernstlichen Gefährdung oder erheblichen Erschwerung des Strafverfahrens führe. Es könne nicht von vornherein angenommen werden, dass Zeugen eines Prozesses ihre Bekundungen wahrheitswidrig an Aussagen aus anderen Verfahren ausrichteten. Der Umstand der vorherigen Aussage des Steuerfahnders im Zivilprozess und das Bekanntwerden seiner Angaben bei den Angeklagten und den potentiellen Zeugen im Strafprozess könne vielmehr in die Beweiswürdigung des Strafgerichts einfließen. Es unterliege der strafgerichtlichen Beweiswürdigung, ob Zeugenaussagen angepasst erscheinten und deshalb unglaubhaft seien. Auch eine eventuelle Verteidigungsstrategie im Strafverfahren sei im Lichte der im Voraus bekannt gewordenen Aussage des Beamten durch das Strafgericht zu bewerten. Dass die Aussage des Steuerfahnders die Wahrheitsfindung im strafgerichtlichen Verfahren massiv beeinträchtige oder gar unmöglich mache, könne aufgrund der Darstellungen des Antragsgegners nicht festgestellt werden.
(Quelle: PM VG Mainz Nr. 8/2021 vom 7.5.2021)
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Steuerberatung
Unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch das Finanzamt zur Überprüfung eines Arbeitszimmers durch einen Beamten der Steuerfahndung rechtswidrig
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch einen Beamten der Steuerfahndung als sog. Flankenschutzprüfer zur Überprüfung der Angaben der Steuerpflichtigen zu einem häuslichen Arbeitszimmer rechtswidrig ist, wenn die Steuerpflichtige bei der Aufklärung des Sachverhalts mitwirkt.
Eine selbständige Unternehmensberaterin machte in ihrer Einkommensteuererklärung erstmals Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Auf Nachfrage des Finanzamts (FA) reichte sie eine Skizze der Wohnung ein, die der Sachbearbeiter des FA aber für klärungsbedürftig hielt. Er bat den Flankenschutzprüfer um Besichtigung der Wohnung. Dieser erschien unangekündigt an der Wohnungstür der Steuerpflichtigen, wies sich als Steuerfahnder aus und betrat unter Hinweis auf die Überprüfung im Besteuerungsverfahren die Wohnung. Die Steuerpflichtige hat der Besichtigung nicht widersprochen.
Der BFH urteilte, dass die Besichtigung rechtswidrig war. Zur Überprüfung der Angaben zum häuslichen Arbeitszimmers im Besteuerungsverfahren ist angesichts des in Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verbürgten Schutzes der Unverletzlichkeit der Wohnung eine Besichtigung in der Wohnung eines mitwirkungsbereiten Steuerpflichtigen erst dann erforderlich, wenn die Unklarheiten durch weitere Auskünfte oder andere Beweismittel (z.B. Fotografien) nicht mehr sachgerecht aufgeklärt werden können. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerpflichtige –so wie im Streitfall– der Besichtigung zugestimmt hat und deshalb ein schwerer Grundrechtseingriff nicht vorliegt.Wie der BFH weiter ausführte, war die Ermittlungsmaßnahme auch deshalb rechtswidrig, weil sie von einem Steuerfahnder und nicht von einem Mitarbeiter der Veranlagungsstelle durchgeführt wurde. Denn das persönliche Ansehen des Steuerpflichtigen kann dadurch gefährdet werden, dass zufällig anwesende Dritte (z.B. Besucher oder Nachbarn) glauben, dass beim Steuer-pflichtigen strafrechtlich ermittelt wird.
BFH, Urt. v. 12.07.2022 - VIII R 8/19
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